AGB's

Die aktuelle Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vom 13.10.2021.

1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und agipro-consulting e.U. / Urstein Süd 19/3/102 5412 Puch bei Hallein (in Folge als „Auftragnehmer“ bezeichnet) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz „AGB“). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
1.3 Entgegenstehende AGB des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung

2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages, die genauen Aufgaben und Ziele, die Schlüsselleistungen und der Anwendungsbereich werden in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag im Einzelfall schriftlich vereinbart.
2.2 Eine Verpflichtung zur Leistungserfüllung durch den Auftraggeber – insbesondere die Einhaltung vorgeschlagener Termine – entsteht erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber.
2.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
2.4 Sämtliche vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Unterlagen und Materialien verbleiben in dessen Eigentum, soweit der Vertrag im Einzelnen nichts anderes vorsieht. Der Auftragnehmer behält auch sämtliche Rechte an der zur Verfügung gestellten Software und Know-how.
2.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der Auftragnehmer anbietet.
2.6 Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht anders ausdrücklich und schriftlich vereinbart.

3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung

3.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
3.2 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.
3.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.
3.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers von dieser informiert werden.

4. Sicherung der Unabhängigkeit

4.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
4.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter des Auftragnehmers zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

5. Berichterstattung / Berichtspflicht

5.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.
5.2 Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages.
5.3 Der Auftragnehmer ist in Ausübung seiner Tätigkeit weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden. Details und Änderungen werden im Einzelfall vereinbart.

6. Schutz des geistigen Eigentums

6.1 Die Urheberrechte an den Werken, die vom Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten im Zuge ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber geschaffen werden (insbesondere Berichte, Analysen, Projektpläne, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.), verbleiben beim Auftragnehmer. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
6.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

7. Gewährleistung

7.1 Der Auftragnehmer ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.
7.2 Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.

8. Haftung / Schadenersatz

8.1 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.
8.2 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
8.3 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
8.4 Sofern der Auftragnehmer die Tätigkeit unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

9. Geheimhaltung / Datenschutz

9.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.
9.2 Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer, über den gesamten Inhalt seiner für den Auftraggeber erbrachten Tätigkeit sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Tätigkeit zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten und Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
9.3 Der Auftragnehmer ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
9.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
9.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetztes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
9.6 Der Auftraggeber stimmt explizit der Nennung als Referenzkunde zu. Die Darstellung erfolgt dabei unter Berücksichtigung der o.a. Punkte.

10. Honorar

10.1 Nach Vollendung der vereinbarten Tätigkeit erhält der Auftragnehmer ein Honorar gemäß dem zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrag. Der Auftragnehmer ist berechtigt, monatliche Zwischenabrechnungen zu legen und entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist vom Auftragnehmer binnen 14 Tagen ab Rechnungserhalt ohne Abzug zu bezahlen. Im Falle des Verzuges gelten Verzugszinsen im Sinne des §1333 ABGB, d.h. somit 8% über dem Basiszinssatz als vereinbart.
10.2 Die Abrechnung von Schulungen und Trainingsveranstaltungen erfolgt im Voraus, vor Durchführung der genannten Veranstaltungen.
10.3 Der Auftragnehmer wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.4 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, Hotelkosten, Seminarveranstaltungen etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen. Folgende Sätze kommen dabei zur Anwendung:
– Jeweils gültiges amtliches Kilometergeld (Stand 1.8.2008: € 0,42 pro km bzw. € 0,05 pro km und Mitfahrer)
– Sonstige Reisekosten (Flug, Taxi, Bahn, etc.) nach Aufwand
– Nächtigungs- und Aufenthaltskosten nach Aufwand
10.5 Kann der Auftraggeber seine Tätigkeit aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer, nicht erbringen, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen.
Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für die gesamte Tätigkeit zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 25 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.6 Für die Stornierung seitens des Kunden von bereits terminierten Aufträgen werden folgende Sätze verrechnet:
– Storno bis 8 Wochen vor Arbeitsbeginn 0% der Auftragssumme
– Storno bis 4 Wochen vor Arbeitsbeginn 25% der Auftragssumme
– Storno bis 2 Wochen vor Arbeitsbeginn 50% der Auftragssumme
– Storno bis zum Arbeitsbeginn 75% der Auftragssumme
– Storno nach Arbeitsbeginn 75% der Auftragssumme
Die Stornopauschalen verringern sich, wenn der Auftraggeber den Nachweis erbringt, dass agipro-consulting e.U. ein geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist.
10.7 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
10.8 Stundenpools (Menge an Stunden/Tagen zu vereinbartem Satz) sind, sofern nicht anders vereinbart, immer bis zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres (31.12. letzter Tag des Geschäftsjahres) oder innerhalb von 12 Monaten aufzubrauchen (je nachdem was später eintritt).

11. Elektronische Rechnungslegung

11.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.

12. Dauer des Vertrages

12.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projektes.
12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
– wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt;
– wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät oder
– wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

13. Betreiberinformationen

agipro-consulting e.U., Urstein Süd 19/3/102 5412 Puch bei Hallein, Austria
Tel.:       0043 6245 20323103
E-Mail: office@agipro.at
Firmenbuchnummer: 391767d, Firmenbuchgericht: Landesgericht Salzburg,
Inhaber: Dipl.-Ing. (FH) Günter Stefan Bachbauer

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14. Gerichtsstand / Anwendbares Recht

14.1 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und der Verweisungsnornen des internationalen Privatrechts als vereinbart. Gerichtsstand für sämtliche sich aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung ergebende Streitigkeiten ist Hallein. Erfüllungsort ist der Ort der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers.

15. Schlussbestimmungen

15.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
15.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
15.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.